Angaben gemäß § 5 TMG
Nicky Schiller
Schiller & Racoonworks
Jänschwalderstr. 9
12627 Berlin
Vertreten durch:
Nicky Schiller
Kontakt
Telefon: +49 (030) 74 69 70 09
E-Mail: Info@racoonworks.de
USt-IdNr.:
DE358547214
Umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG
Registrierungsnummer laut deutschem Verpackungsgesetz.
DE5273435168419
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Quelle:
https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
Schiller & Racoonworks
I. Angebot und Vertragsabschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog.
Durch Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
Der Kaufvertrag kommt durch Versandbestätigung, Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware zustande.
II. Preise und Zahlung
Alle angegebenen Preise sind Endpreise in Euro.
Die jeweils anfallenden Versandkosten werden dem Kunden vor Abschluss der Bestellung angezeigt.
Die Zahlung erfolgt über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsarten.
Der Kaufpreis ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen.
III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Naturereignisse oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse verlängern sich Lieferfristen angemessen.
Bereits geleistete Zahlungen werden bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung erstattet.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Schiller & Racoonworks.
VI. Produkthinweise und bestimmungsgemäße Verwendung
Unsere Produkte sind ausschließlich entsprechend ihrer Produktbeschreibung und Anleitung zu verwenden.
Der Kunde ist verpflichtet, Produkte vor jeder Verwendung auf erkennbare Beschädigungen, Verformungen oder sonstige Veränderungen zu prüfen.
Produkte mit erkennbaren Beschädigungen dürfen nicht weiterverwendet werden.
Whirlpoolfilter und Zubehörteile sind Gebrauchs- und Verschleißgegenstände, die regelmäßig kontrolliert und bei Beschädigung auszutauschen sind.
VII. Reklamationen
Zur Prüfung eines gemeldeten Mangels kann Schiller & Racoonworks vor einer Rücksendung die Übersendung von Fotos oder weiteren Informationen verlangen.
Zur Prüfung eingesandte Produkte sind von groben Verschmutzungen, Wasserresten und sonstigen Rückständen zu reinigen.
Die Anforderung von Fotos dient der schnelleren Fehleranalyse und der Vermeidung unnötiger Rücksendungen.
VIII. Gewährleistung und Mängelrechte
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Kein Gewährleistungsfall liegt insbesondere vor bei Schäden, die verursacht wurden durch:
-
Sturz-, Schlag- oder Fallschäden
-
Frost
-
Geschirrspüler oder sonstige starke Hitzeeinwirkung
-
aggressive oder ungeeignete Chemikalien
-
unsachgemäße Montage oder Demontage
-
eigenmächtige Veränderungen
-
ungeeignete Filtermedien
-
normale Abnutzung und Alterung
Schiller & Racoonworks leistet keine Gewähr für Schäden, die auf Reparaturen oder Veränderungen durch nicht autorisierte Dritte zurückzuführen sind.
Der Kunde hat zunächst Anspruch auf gesetzliche Nacherfüllung.
IX. Filtermedien und Verbrauchsartikel
Filterbälle, Filtervliese und vergleichbare Filtermedien stellen Verbrauchs- und Verschleißartikel dar.
Durch die bestimmungsgemäße Verwendung können Filtermedien mit Wasser, Chemikalien, Schmutzpartikeln, Hautrückständen oder sonstigen Verunreinigungen in Kontakt kommen.
Bereits benutzte, geöffnete oder verschmutzte Filtermedien können regelmäßig nicht mehr als Neuware verkauft werden.
Im Falle eines Widerrufs kann Wertersatz verlangt werden, soweit eine Wertminderung eingetreten ist, die auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.
X. Rücksendungen
Bitte verwenden Sie bei Rücksendungen nach Möglichkeit die Originalverpackung.
Die Verwendung der Originalverpackung ist keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts.
Vor der Rücksendung sind vom Kunden eingebrachte Gegenstände oder Veränderungen zu entfernen.
XI. Haftung
Schiller & Racoonworks haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Schiller & Racoonworks nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Schiller & Racoonworks haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, nachträgliche Beschädigung, Veränderungen am Produkt oder die Weiterverwendung erkennbar beschädigter Produkte zurückzuführen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
XII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
XIII. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig und der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist Gerichtsstand Berlin.
XIV. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Schiller & Racoonworks ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XV. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils gesetzliche Regelung.
Stand: Dezember 2025
1. Verantwortlicher
Verantwortlich für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Nicky Schiller
Schiller & Racoonworks
Jänschwalderstraße 9
12627 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0)30 74 69 70 09
E-Mail: info@racoonworks.de
2. Allgemeine Hinweise
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Die Nutzung unserer Website ist grundsätzlich ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse) erhoben werden, erfolgt dies stets auf freiwilliger Basis oder soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
3. Erhebung von Daten beim Besuch der Website
Beim Aufruf unserer Website werden durch den Webserver automatisch Informationen erfasst.
Dies sind insbesondere:
-
IP-Adresse des Besuchers
-
Datum und Uhrzeit des Zugriffs
-
Browsertyp und Browserversion
-
Betriebssystem
-
Referrer-URL
-
Name der aufgerufenen Seite
-
Übertragene Datenmenge
Diese Daten dienen ausschließlich der technischen Bereitstellung, Sicherheit und Stabilität der Website.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
4. SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung
Diese Website nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung.
Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile Ihres Browsers mit „https://“ beginnt.
5. Kontaktaufnahme
Wenn Sie uns per E-Mail oder über bereitgestellte Formulare kontaktieren, werden die von Ihnen übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet.
Dies betrifft insbesondere:
-
Name
-
E-Mail-Adresse
-
Telefonnummer (falls angegeben)
-
Inhalt Ihrer Nachricht
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
6. Kundenkonto und Bestellungen
Auf unserer Website können Sie ein Kundenkonto anlegen und Bestellungen tätigen.
Dabei verarbeiten wir insbesondere:
-
Vor- und Nachname
-
Rechnungsanschrift
-
Lieferanschrift
-
E-Mail-Adresse
-
Telefonnummer
-
Bestelldaten
-
Zahlungsinformationen
Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zur Erfüllung des Kaufvertrages.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
7. WooCommerce
Unsere Website nutzt WooCommerce zur Abwicklung von Bestellungen.
WooCommerce speichert die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten in unserer Datenbank.
Hierzu zählen insbesondere:
-
Kundenstammdaten
-
Bestellungen
-
Lieferadressen
-
Rechnungsinformationen
Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung Ihrer Bestellung verwendet.
8. Zahlungsdienstleister
Zur Abwicklung von Zahlungen setzen wir verschiedene Zahlungsanbieter ein.
Je nach gewählter Zahlungsart werden personenbezogene Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt.
Hierzu können gehören:
-
Name
-
Anschrift
-
E-Mail-Adresse
-
Telefonnummer
-
Bestellwert
-
Zahlungsinformationen
PayPal
Bei Zahlung via PayPal erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal.
Anbieter:
PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.
22–24 Boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Die Datenschutzerklärung von PayPal finden Sie auf der Website von PayPal.
Apple Pay
Bei Nutzung von Apple Pay erfolgt die Zahlungsabwicklung über die von Apple bereitgestellten Zahlungsdienste.
Google Pay
Bei Nutzung von Google Pay erfolgt die Zahlungsabwicklung über Google.
Klarna
Anbieter:
Klarna Bank AB (publ)
Sveavägen 46
11134 Stockholm
Schweden
GiroPay
Bei Auswahl von GiroPay erfolgt die Zahlungsabwicklung über die entsprechenden Zahlungsdienstleister und Bankpartner.
Visa und Mastercard
Kartenzahlungen werden über die eingebundenen Zahlungsdienstleister verarbeitet.
9. Versanddienstleister
Zur Zustellung Ihrer Bestellung übermitteln wir die erforderlichen Daten an unsere Versandpartner.
DHL
Übermittelte Daten:
-
Name
-
Lieferanschrift
-
ggf. E-Mail-Adresse
-
ggf. Telefonnummer
Die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Zustellung Ihrer Bestellung.
Hermes
Übermittelte Daten:
-
Name
-
Lieferanschrift
-
ggf. E-Mail-Adresse
-
ggf. Telefonnummer
Die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Zustellung Ihrer Bestellung.
10. Cookies
Unsere Website verwendet Cookies.
Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät gespeichert werden.
Einige Cookies sind technisch erforderlich, um die Funktionen der Website bereitzustellen.
Andere Cookies werden nur nach Ihrer Einwilligung gesetzt.
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen widerrufen oder ändern.
Rechtsgrundlage:
-
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
-
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung)
11. Einwilligungsmanagement
Unsere Website verwendet ein Cookie- und Einwilligungsmanagement-System.
Dieses dient dazu:
-
Einwilligungen einzuholen
-
Einwilligungen zu dokumentieren
-
Einwilligungen zu widerrufen
Die Speicherung erfolgt zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten.
12. Google Analytics
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Anbieter:
Google Ireland Limited
Gordon House
Barrow Street
Dublin 4
Irland
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Dabei können insbesondere folgende Informationen verarbeitet werden:
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Seitenaufrufe
-
Verweildauer
-
Herkunft des Besuchers
-
Geräteinformationen
-
Browserinformationen
Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
13. Google Ads und Conversion Tracking
Wir nutzen Google Ads zur Bewerbung unserer Produkte.
Im Rahmen dessen kann Google Conversion-Tracking eingesetzt werden.
Hierdurch kann festgestellt werden, ob Nutzer über Werbeanzeigen auf unsere Website gelangt sind.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
14. Google Search Console
Wir nutzen die Google Search Console zur technischen Analyse und Optimierung unserer Website.
Hierbei werden keine personenbezogenen Daten unserer Besucher aktiv durch uns verarbeitet.
15. Google AdSense
Diese Website kann Google AdSense nutzen.
Google AdSense verwendet Cookies und ähnliche Technologien, um personalisierte oder nicht personalisierte Werbung auszuspielen.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
16. Google PageSpeed Insights
Zur Analyse der technischen Leistungsfähigkeit unserer Website nutzen wir Google PageSpeed Insights.
Hierbei können technische Informationen über den Abruf der Website verarbeitet werden.
17. Trustindex und Google-Bewertungen
Auf unserer Website können Bewertungen über Trustindex eingebunden werden.
Dabei können Daten zwischen Ihrem Browser und den Servern von Trustindex bzw. Google übertragen werden.
Die Einbindung dient der Darstellung von Kundenbewertungen und dem Aufbau von Vertrauen in unsere Leistungen.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Hinweis zu Kundenbewertungen und Rezensionen
Auf unserer Website können Bewertungen aus unterschiedlichen Quellen dargestellt werden.
Google- und Trustindex-Bewertungen:
Ein Teil der angezeigten Bewertungen wird von Google übernommen und über den Dienst Trustindex eingebunden. Die Verantwortung für Inhalt und Echtheit dieser Bewertungen liegt bei den jeweiligen Verfassern sowie den jeweiligen Plattformbetreibern.
Bewertungen auf racoonworks.de:
Bewertungen auf racoonworks.de können ausschließlich von Kunden abgegeben werden, die das jeweilige Produkt über unseren Shop erworben haben. Hierdurch stellen wir sicher, dass es sich um Bewertungen tatsächlicher Käufer handelt.
Wir behalten uns vor, Bewertungen auf Verstöße gegen geltendes Recht oder missbräuchliche Nutzung zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.
18. Speicherdauer
Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
19. Rechte betroffener Personen
Sie haben jederzeit das Recht auf:
-
Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
-
Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO
-
Löschung gemäß Art. 17 DSGVO
-
Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO
-
Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO
-
Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO
20. Widerruf erteilter Einwilligungen
Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.
21. Beschwerderecht
Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Zuständig ist insbesondere die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Sitzes unseres Unternehmens.
22. Änderungen dieser Datenschutzerklärung
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen.
Stand: Dezember 2025
Rückgabe & Erstattungsrichtlinie
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.
Kontakt
Racoonworks
E-Mail: info@racoonworks.de
Webseite: https://racoonworks.de
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben).
Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.
Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben.
Rücksendungen
Bitte kontaktieren Sie uns vor einer Rücksendung per E-Mail, damit wir die Rücksendung schnell und unkompliziert bearbeiten können.
Die Ware ist nach Möglichkeit in der Originalverpackung zurückzusenden.
Der Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
Beschädigte oder fehlerhafte Artikel
Sollte ein Artikel beschädigt ankommen oder ein Herstellungsfehler vorliegen, kontaktieren Sie uns bitte umgehend nach Erhalt der Ware.
Bitte senden Sie möglichst Fotos des Problems mit, damit wir eine schnelle Lösung anbieten können.
Je nach Fall bieten wir:
- Ersatzlieferung
- Reparatur
- Erstattung des Kaufpreises
- andere angemessene Lösungen
an.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bzw. kann vorzeitig erlöschen bei:
- individuell angefertigten oder personalisierten Produkten,
- Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurden,
- bereits benutzten oder verschmutzten Hygieneartikeln, sofern deren Zustand eine Wiederveräußerung ausschließt.
Die gesetzlichen Verbraucherrechte bleiben hiervon unberührt.
Erstattungsdauer
Nach Eingang und Prüfung der Rücksendung erfolgt die Erstattung in der Regel innerhalb von 3 bis 7 Werktagen auf das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel.
Kundenzufriedenheit
Bei Racoonworks legen wir großen Wert auf zufriedene Kunden. Sollten Probleme mit einer Bestellung auftreten, kontaktieren Sie uns bitte direkt. In den meisten Fällen finden wir schnell eine unkomplizierte Lösung.
Rücksende Adresse:
Schiller & Racoonworks
Jänschwalderstr. 9
12627 Berlin
Urheberrecht & Geistiges Eigentum von Schiller & Racoonworks.
Alle Produkte von Schiller & Racoonworks unterstehen dem Urheberrecht.
Jegliche Form einer Kopie von Bild, Text oder Produktmerkmalen sowie die Produkte als solches stellen eine Straftat im Sinne des Urheberrechtsgesetz dar und werden bei Missachtung rechtlich geprüft.
(Stand: Schiller & Racoonworks 2021)
§ 1 Allgemeines
- 1.
-
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.
-
Werke der Musik;
- 3.
-
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.
-
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.
-
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.
-
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.
-
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Abschnitt 3
Der Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
- 1.
-
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2.
-
das Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3.
-
das Ausstellungsrecht (§ 18).
- 1.
-
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2.
-
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3.
-
das Senderecht (§ 20),
- 4.
-
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5.
-
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
- 1.
-
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- 2.
-
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
- 1.
-
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- 2.
-
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
- 1.
-
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
- 2.
-
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
- 1.
-
die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,
- 2.
-
die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
- 1.
-
die Verfilmung eines Werkes,
- 2.
-
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- 3.
-
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- 4.
-
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
- 1.
-
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
- 2.
-
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
- 3.
-
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
- 4.
-
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
- 5.
-
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
- 1.
-
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- 2.
-
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
- 1.
-
der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
- 2.
-
die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
- 1.
-
die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
- 2.
-
aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.
§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
- 1.
-
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
- 2.
-
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
- 3.
-
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
- 1.
-
die Person des Vorsitzenden,
- 2.
-
die Anzahl der Beisitzer,
- 3.
-
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
- a)
-
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
- b)
-
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- 1.
-
als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
- 2.
-
Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
- 1.
-
er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
- 2.
-
es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt,
- 3.
-
das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder
- 4.
-
das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- 1.
-
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.
-
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
- 1.
-
deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
- 2.
-
deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 3.
-
die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- 1.
-
die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
- 2.
-
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
- 1.
-
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2.
-
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3.
-
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Fußnote
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
- 3.
-
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- 4.
-
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
- a)
-
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
- b)
-
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
- 1.
-
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
- 2.
-
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
- a)
-
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
- b)
-
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- 1.
-
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
- 2.
-
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- 1.
-
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- 2.
-
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- 3.
-
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
- 1.
-
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
- 2.
-
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
- 3.
-
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
- 1.
-
für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
-
für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- 1.
-
nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
- 2.
-
sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
- 3.
-
im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
- 1.
-
Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
- 2.
-
einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
- 1.
-
einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
-
einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- 1.
-
die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
- 2.
-
Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
- 3.
-
Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
- 1.
-
Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
- 2.
-
Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 3.
-
Tonträger
aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
- 1.
-
die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist,
- 2.
-
die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,
- 3.
-
jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,
- 4.
-
die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- 1.
-
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
-
Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- 1.
-
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
- 2.
-
Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- 1.
-
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
- 2.
-
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
- 3.
-
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
- 4.
-
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
- 1.
-
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
- 2.
-
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
- 3.
-
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
- 4.
-
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.
- 1.
-
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
- 2.
-
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
- 3.
-
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
- 1.
-
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- 2.
-
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- 3.
-
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
- 1.
-
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.
-
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.
-
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- 1.
-
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.
-
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.
-
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
- 1.
-
nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
- 2.
-
wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
- 1.
-
50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder
- 2.
-
50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist.
§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
- 1.
-
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
- 2.
-
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
- 3.
-
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
- 1.
-
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- 2.
-
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
- 3.
-
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
- 4.
-
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
- 5.
-
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
- 6.
-
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
- 1.
-
eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
- 2.
-
dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
- 3.
-
unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.
- 1.
-
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2.
-
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3.
-
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4.
-
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
- 1.
-
Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder
- 2.
-
Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.
§ 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
- 1.
-
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2.
-
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3.
-
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
Abschnitt 2
Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
- 1.
-
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
- 2.
-
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- 3.
-
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- 1.
-
§ 44b (Text und Data Mining),
- 1a.
-
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
- 2.
-
§ 45a (Menschen mit Behinderungen),
- 3.
-
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 4.
-
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 5.
-
§ 47 (Schulfunksendungen),
- 6.
-
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
- a)
-
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- d)
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
-
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
- 8.
-
§ 60a (Unterricht und Lehre),
- 9.
-
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
- 10.
-
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung),
- 11.
-
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),
- 12.
-
§ 60e (Bibliotheken)
- a)
-
Absatz 1,
- b)
-
Absatz 2,
- c)
-
Absatz 3,
- d)
-
Absatz 5,
- 13.
-
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
- 1.
-
§ 44b (Text und Data Mining),
- 2.
-
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 3.
-
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 4.
-
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,
- 5.
-
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,
- 6.
-
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie
- 7.
-
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- 1.
-
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- 2.
-
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- 3.
-
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- 4.
-
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
- 1.
-
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
- 2.
-
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
- 1.
-
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
- 2.
-
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
- 3.
-
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
- 4.
-
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- 1.
-
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- 2.
-
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
- 1.
-
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
- 2.
-
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- 1.
-
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 2.
-
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- 3.
-
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 4.
-
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
- 5.
-
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- 6.
-
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- 7.
-
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
- 8.
-
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
- 1.
-
in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
- 2.
-
wissentlich unbefugt
- a)
-
eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
- b)
-
ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
-
entgegen § 95a Abs. 3
- a)
-
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
- b)
-
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
- 2.
-
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
- 3.
-
entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- 1.
-
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
- 2.
-
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- 1.
-
soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- 2.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
- 3.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- 1.
-
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- 1.
-
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
-
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- 1.
-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2.
-
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
- 1.
-
ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- 2.
-
ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
Fußnote
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
- 1.
-
Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,
- 2.
-
zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
- 1.
-
das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
- 2.
-
die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
-
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.
