Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Nicky Schiller
Racoonworks
Jänschwalderstraße Straße 9
12627 Berlin
Vertreten durch:
Nicky Schiller
Kontakt
Telefon: +49 (0) 176 49 30 20 74
E-Mail: Info@racoonworks.de
USt-IdNr.
DE358547214
Umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG
Registrierungsnummer laut deutschem Verpackungsgesetz.
DE5273435168419
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Quelle:
https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Käufe bei Racoonworks, die von
Privatkunden getätigt werden.
Privatkunden in diesem Sinne sind Personen mit Wohnsitz und Lieferadresse in der Bundesrepublik
Deutschland, soweit die von ihnen bestellten Waren weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Die Präsentation unserer Waren und der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung stellt unsererseits
ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Durch Ihre Bestellung nehmen Sie das Angebot an und der Kaufvertrag ist zustande gekommen.
Hierüber erhalten Sie eine Bestellbestätigung per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-
Adresse.
Preise und Versandkosten
Die ausgezeichneten Preise sind Endpreise. Es gilt der Betrag, der jeweils zum
Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung ausgewiesen ist. Hinzu kommen Versandkosten (ausgenommen es wird der kostenlose Versand angeboten), die von der
Versandart und der Größe und dem Gewicht der von Ihnen bestellten Ware(n) abhängig sind. Die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung, die im Falle einer Rückgabe der Ware durch Sie in Ausübung Ihres
Widerrufsrechts entstehen, trägt der Käufer.
– Vorkasse
– PayPal
Zahlungsverzug
Kommen Sie in Zahlungsverzug, so ist Racoonworks berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt der Bestellung bekannt
gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls Racoonworks ein höherer Verzugsschaden
nachweisbar entstanden ist, ist Racoonworks berechtigt, diesen geltend zu machen.
Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift
(2) Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Lieferung oder
eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von Racoonworks
ausgeschlossen. Bereits gezahlte Beträge werden von Racoonworks erstattet.
(3) Racoonworks kann außerdem die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der
unter Beachtung des Inhalts des Kaufvertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem
(4) Sperrgut (Pakete mit einem größeren Volumen als 1 qm) werden in der Regel per Spedition
geliefert. Racoonworks weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Ware nicht ins Haus getragen wird.
Versandart bei Rücksendung
(1) Bitte verwenden Sie bei der Rücksendung der Ware und des Zubehörs nach Möglichkeit die
Originalverpackung, auch wenn diese durch eine Öffnung zur Funktionsprüfung beschädigt sein sollte.
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehender Ansprüche aus dem
Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Racoonworks. Solange dieser
Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware weder weiterveräußern noch über die Ware
verfügen; insbesondere darf der Kunde Dritten vertraglich keine Nutzung an der Ware einräumen.
Mängelrechte
Rücksprache und Prüfung auf Kosten von Racoonworks durch ein mangelfreies ersetzen oder fachgerecht
reparieren lassen (Nacherfüllung). Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall
vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein
Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
a) bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden
sind,
unsachgemäße Montage, Fallschaden, Feuer, falsche Bestückung der Filtermedien).
(2) Racoonworks leistet ferner keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur
durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner entstanden ist.
(3) Erfordert die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur)
einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der
Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden
steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung
des Mangels und die Frage zu berücksichtigen sind, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann – beschränkt sich der Anspruch
des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von Racoonworks, auch diese
andere Art der Nacherfüllung unter der vorgenannten Voraussetzung zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde
verpflichtet, das Produkt auf Kosten des Kunden unter Angabe der Auftragsnummer an die von
ihr angegebene Rücksendeadresse einzusenden (ausser es wird anderweitig besprochen). Vor der Einsendung hat der Kunde von ihm
eingefügte Gegenstände aus dem Produkt zu entfernen. Racoonworks ist nicht verpflichtet, das
Produkt auf den Einbau solcher Gegenstände zu untersuchen. Für den Verlust solcher Gegenstände
haftet Racoonworks nicht, es sei denn, es war bei Rücknahme des Produktes für Racoonworks
ohne Weiteres erkennbar, dass ein solcher Gegenstand in das Produkt eingefügt worden ist (in
diesem Fall informiert Racoonworks den Kunden und hält den Gegenstand für den Kunden zur
Abholung bereit; der Kunde trägt die dabei entstehenden Kosten).
zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert
der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen
Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel
eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und
Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Kunde hat keinen Wertersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten ( Ausgenommen sind benutzte Filtermedien oder Filtermedien die nicht mehr in der verschlossenen original Folie sind. Diese werden im Falle einer Rückgabe des Produkts pauschal mit 4,00 EUR pro 50 Stück berechnet. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes (Ausgenommen sind benutzte Filtermedien oder Filtermedien die nicht mehr in der verschlossenen original Folie sind) im
Gewährleistungsfall ferner,
a) wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder
Umgestaltung gezeigt hat,
b) wenn Racoonworks die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden auch bei Racoonworks eingetreten wäre,
c) wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, obwohl dieser
diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(6) Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der
Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Der Kunde kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, wenn
die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem
vertragsgerechten Zustand des Produktes geführt hat.
(8) Die Gewährleistung von Racoonworks endet ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die
Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.
Haftung
arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(3) Racoonworks ist nicht für die während ihres Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von Racoonworks für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Anwendbares Recht
Der zwischen Ihnen und Racoonworks abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt
davon bleiben die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Gerichtsstand
Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis [Sitz des Betreibers des Online-Shops].
Streitbeilegung
Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die
Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch
nicht bereit.
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Datenschutzerklärung
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten
passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie
persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen
Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
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Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten
können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung
entnehmen.
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Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um
Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-
Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit
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Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere
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Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer
gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder
Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben,
können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter
bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie
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Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie
und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail)
Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht
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Jänschwalderstr. 9
12627 Berlin
Telefon: 0176 49 30 20 74
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personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im
letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien
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Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres
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Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine
bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten
Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen
Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO
ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN
SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN
WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES
PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT,
ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN,
WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES
SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG
NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE
VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON
RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN,
SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE
BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG
EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN
VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN
ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH
NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer
Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes
oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger
verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Recht auf Datenübertragbarkeit
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automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format
aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen
verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Löschung und Berichtigung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche
Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in
folgenden Fällen:
Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir
in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie
statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
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Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der
Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen
Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen
überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
zu verlangen.
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ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder
juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder
eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
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4. Analyse-Tools und Werbung
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ist Veronalabs, ARENCO Tower, 27th Floor, Dubai Media City, Dubai, Dubai 23816, UAE (
https://veronalabs.com).
Mit WP Statistics können wir die Nutzung unserer Website analysieren. WP Statistics erfasst dabei u. a.
Die mit WP Statistics erfassten Daten werden ausschließlich auf unserem eigenen Server gespeichert.
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Quelle:
https://www.e-recht24.de
Rückversand bitte an folgende Adresse:
NICKY SCHILLER
JÄNSCHWALDER STR. 9
12627 BERLIN
Urheberrecht & Geistiges Eigentum
Alle Produkte von Racoonworks unterstehen dem Urheberrecht.
Jegliche Form einer Kopie von Bild, Text oder Produktmerkmalen sowie die Produkte als solches stellen eine Straftat im Sinne des Urheberrechtsgesetz dar.
(Stand: Racoonworks 2021)
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
- 1.
-
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.
-
Werke der Musik;
- 3.
-
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.
-
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.
-
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.
-
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.
-
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Abschnitt 3
Der Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
- 1.
-
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2.
-
das Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3.
-
das Ausstellungsrecht (§ 18).
- 1.
-
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2.
-
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3.
-
das Senderecht (§ 20),
- 4.
-
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5.
-
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
- 1.
-
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- 2.
-
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
- 1.
-
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- 2.
-
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
- 1.
-
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
- 2.
-
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
- 1.
-
die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,
- 2.
-
die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
- 1.
-
die Verfilmung eines Werkes,
- 2.
-
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- 3.
-
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- 4.
-
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
- 1.
-
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
- 2.
-
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
- 3.
-
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
- 4.
-
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
- 5.
-
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
- 1.
-
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- 2.
-
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
- 1.
-
der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
- 2.
-
die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
- 1.
-
die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
- 2.
-
aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.
§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
- 1.
-
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
- 2.
-
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
- 3.
-
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
- 1.
-
die Person des Vorsitzenden,
- 2.
-
die Anzahl der Beisitzer,
- 3.
-
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
- a)
-
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
- b)
-
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- 1.
-
als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
- 2.
-
Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
- 1.
-
er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
- 2.
-
es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt,
- 3.
-
das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder
- 4.
-
das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- 1.
-
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.
-
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
- 1.
-
deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
- 2.
-
deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 3.
-
die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- 1.
-
die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
- 2.
-
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
- 1.
-
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2.
-
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3.
-
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Fußnote
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
- 3.
-
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- 4.
-
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
- a)
-
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
- b)
-
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
- 1.
-
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
- 2.
-
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
- a)
-
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
- b)
-
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- 1.
-
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
- 2.
-
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- 1.
-
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- 2.
-
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- 3.
-
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
- 1.
-
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
- 2.
-
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
- 3.
-
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
- 1.
-
für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
-
für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- 1.
-
nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
- 2.
-
sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
- 3.
-
im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
- 1.
-
Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
- 2.
-
einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
- 1.
-
einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
-
einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- 1.
-
die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
- 2.
-
Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
- 3.
-
Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
- 1.
-
Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
- 2.
-
Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 3.
-
Tonträger
aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
- 1.
-
die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist,
- 2.
-
die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,
- 3.
-
jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,
- 4.
-
die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- 1.
-
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
-
Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- 1.
-
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
- 2.
-
Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- 1.
-
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
- 2.
-
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
- 3.
-
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
- 4.
-
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
- 1.
-
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
- 2.
-
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
- 3.
-
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
- 4.
-
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.
- 1.
-
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
- 2.
-
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
- 3.
-
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
- 1.
-
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- 2.
-
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- 3.
-
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
- 1.
-
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.
-
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.
-
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- 1.
-
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.
-
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.
-
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
- 1.
-
nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
- 2.
-
wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
- 1.
-
50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder
- 2.
-
50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist.
§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
- 1.
-
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
- 2.
-
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
- 3.
-
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
- 1.
-
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- 2.
-
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
- 3.
-
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
- 4.
-
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
- 5.
-
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
- 6.
-
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
- 1.
-
eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
- 2.
-
dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
- 3.
-
unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.
- 1.
-
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2.
-
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3.
-
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4.
-
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
- 1.
-
Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder
- 2.
-
Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.
§ 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
- 1.
-
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2.
-
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3.
-
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
Abschnitt 2
Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
- 1.
-
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
- 2.
-
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- 3.
-
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- 1.
-
§ 44b (Text und Data Mining),
- 1a.
-
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
- 2.
-
§ 45a (Menschen mit Behinderungen),
- 3.
-
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 4.
-
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 5.
-
§ 47 (Schulfunksendungen),
- 6.
-
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
- a)
-
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- d)
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
-
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
- 8.
-
§ 60a (Unterricht und Lehre),
- 9.
-
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
- 10.
-
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung),
- 11.
-
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),
- 12.
-
§ 60e (Bibliotheken)
- a)
-
Absatz 1,
- b)
-
Absatz 2,
- c)
-
Absatz 3,
- d)
-
Absatz 5,
- 13.
-
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
- 1.
-
§ 44b (Text und Data Mining),
- 2.
-
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 3.
-
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 4.
-
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,
- 5.
-
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,
- 6.
-
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie
- 7.
-
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- 1.
-
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- 2.
-
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- 3.
-
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- 4.
-
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
- 1.
-
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
- 2.
-
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
- 1.
-
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
- 2.
-
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
- 3.
-
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
- 4.
-
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- 1.
-
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- 2.
-
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
- 1.
-
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
- 2.
-
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- 1.
-
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 2.
-
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- 3.
-
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 4.
-
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
- 5.
-
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- 6.
-
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- 7.
-
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
- 8.
-
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
- 1.
-
in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
- 2.
-
wissentlich unbefugt
- a)
-
eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
- b)
-
ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
-
entgegen § 95a Abs. 3
- a)
-
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
- b)
-
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
- 2.
-
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
- 3.
-
entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- 1.
-
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
- 2.
-
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- 1.
-
soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- 2.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
- 3.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- 1.
-
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
-
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- 1.
-
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
-
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- 1.
-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2.
-
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
- 1.
-
ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- 2.
-
ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
Fußnote
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
- 1.
-
Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,
- 2.
-
zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
- 1.
-
das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
- 2.
-
die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
-
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.